Allgemeine Geschäftsbedingungen
M1-Sound – Maik Schönemann
Lindenstraße 40
06295 Lutherstadt Eisleben
Stand: Mai 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von M1-Sound – Maik Schönemann, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
Sie gelten insbesondere für Leistungen im Bereich Veranstaltungstechnik, Tontechnik, Lichttechnik, Videotechnik, Medientechnik, Streaming, Konferenztechnik, Bühnen- und Riggingtechnik, technische Planung, Vermietung von Veranstaltungstechnik, Transport, Aufbau, Abbau, technische Betreuung sowie damit verbundene Nebenleistungen.
Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern. Soweit einzelne Regelungen nur gegenüber Unternehmern oder Kaufleuten gelten, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des jeweiligen Vertrags ist die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung.
Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen: Vermietung von Veranstaltungstechnik,
Lieferung, Aufbau, Einrichtung und Abbau technischer Anlagen,
technische Betreuung von Veranstaltungen,
Planung und Konzeption technischer Lösungen,
Tontechnik, Lichttechnik, Videotechnik und Medientechnik,
Streaming-, Hybrid- und Konferenztechnik,
Installations- und Montageleistungen,
Verkauf einzelner Waren oder technischer Komponenten, soweit vereinbart.
Maßgeblich ist ausschließlich der vereinbarte Leistungsumfang. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
3. Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt zustande durch: schriftliche oder elektronische Annahme eines Angebots,
Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer,
Unterzeichnung eines Angebots,
oder durch tatsächliche Durchführung der vereinbarten Leistung.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Abstimmung. Daraus entstehender Mehraufwand wird zusätzlich berechnet.
Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
4. Rangfolge der Vertragsbestandteile
Im Fall von Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:
individuelle Vereinbarungen in Textform,
das jeweilige Angebot oder die Auftragsbestätigung,
projektbezogene Leistungsbeschreibungen, Pläne, Anlagen oder Nachträge,
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die gesetzlichen Regelungen.
5. Preise und Umsatzsteuer
Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verstehen sich Preisangaben netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preisangaben inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Maßgeblich sind die im Angebot genannten Preise.
Zusatzleistungen, Wartezeiten, verlängerte Einsatzzeiten, zusätzliche Proben, geänderte Aufbauten, kurzfristige Änderungen oder nicht vorhersehbarer Mehraufwand werden gesondert berechnet.
6. Zahlungsbedingungen und Verzug
Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, mit Zugang ohne Abzug fällig.
Der Auftragnehmer kann angemessene Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen verlangen, insbesondere bei größeren Produktionen, Fremdleistungen, Sonderbeschaffungen, Materialdispositionen oder langfristiger Personalbindung.
Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen wurde.
Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten, soweit dies rechtlich zulässig und dem Auftraggeber zumutbar ist.
Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang in Textform mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung.
Dazu gehören insbesondere: Veranstaltungsort,
Veranstaltungszeiten,
Aufbau- und Abbauzeiten,
Ablaufpläne,
technische Anforderungen,
Ansprechpartner vor Ort,
Zufahrten und Ladewege,
Park- und Stellflächen,
Stromversorgung,
Bühnenflächen,
Hängepunkte,
Genehmigungen,
Brandschutz- und Sicherheitsvorgaben,
Betreiberauflagen,
relevante bauliche oder örtliche Besonderheiten.
Der Auftraggeber benennt spätestens zum Leistungsbeginn einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner vor Ort.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Veranstaltungsort zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist und die vereinbarten Voraussetzungen für Aufbau, Betrieb und Abbau erfüllt sind.
Verzögerungen, Wartezeiten oder Mehraufwand, die durch fehlende Informationen, verspäteten Zugang, ungeeignete örtliche Bedingungen oder Änderungen durch den Auftraggeber entstehen, werden zusätzlich berechnet.
8. Technische Voraussetzungen am Veranstaltungsort
Der Auftraggeber stellt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, eine ausreichende, fachgerecht errichtete und störungsfreie Stromversorgung am Veranstaltungsort bereit.
Stromanschlüsse, Verteilungen, Anschlusspunkte, Lastreserven und Schutzmaßnahmen müssen den geltenden technischen Regeln entsprechen.
Für Ausfälle, Störungen oder Schäden, die auf ungeeignete, fehlerhafte, überlastete oder nicht den geltenden Regeln entsprechende Stromversorgung außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber, soweit er diese Umstände zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, technische Anlagen nicht in Betrieb zu nehmen oder außer Betrieb zu setzen, wenn die Stromversorgung erkennbar ungeeignet, instabil, überlastet oder sicherheitstechnisch bedenklich ist.
Für vorhandene bauliche Einrichtungen, Hängepunkte, Dachkonstruktionen, Bühnen, Podeste, Stromanlagen oder sonstige Infrastruktur des Veranstaltungsortes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung, sofern diese nicht vom Auftragnehmer geliefert oder erstellt wurden.
9. Sicherheit und Weisungsrecht
Der Auftragnehmer führt seine Leistungen nach fachlichen und sicherheitstechnischen Maßstäben aus.
Während Aufbau, Betrieb und Abbau haben unbefugte Personen keinen Zugriff auf Technik, Verkabelung, Traversen, Bühnenbereiche, Steuerungen, Stromverteilungen oder sonstige technische Einrichtungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, technische Maßnahmen zu ändern, zu reduzieren, zu unterbrechen oder einzustellen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Anweisungen von Behörden, Betreibern, Sicherheitsverantwortlichen oder sonstigen zuständigen Stellen sind vom Auftraggeber unverzüglich an den Auftragnehmer weiterzugeben.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Leistungen auszuführen, die gegen Sicherheitsvorschriften, behördliche Auflagen, technische Regeln oder berechtigte Sicherheitsbedenken verstoßen.
10. Mietmaterial
Mietmaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers oder des jeweiligen Eigentümers.
Die Mietzeit beginnt, soweit nicht anders vereinbart, mit Übergabe des Materials an den Auftraggeber und endet mit vollständiger Rückgabe an den Auftragnehmer.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mietmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln, ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden und vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl, Witterung und unbefugtem Zugriff zu schützen.
Mietmaterial darf nur im Rahmen der technischen Spezifikationen und geltenden Sicherheitsvorschriften eingesetzt werden.
Technisch anspruchsvolle Geräte dürfen nur von fachkundigen Personen aufgebaut, bedient und abgebaut werden.
Eine Weitergabe, Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
Das Material ist vollständig, sauber, trocken, geordnet und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Anerkennung von Vollständigkeit oder Mangelfreiheit. Eine eingehende Prüfung nach Rückgabe bleibt vorbehalten.
Bei verspäteter Rückgabe ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden angefangenen weiteren Miettag die vereinbarte Tagesmiete oder eine anteilige Tagesvergütung zu berechnen. Weitere Schäden bleiben vorbehalten.
Verbrauchte, defekte oder beschädigte Teile, Zubehör, Leuchtmittel, Kabel, Adapter, Cases, Verpackungen oder Kleinteile sind dem Auftragnehmer zur Prüfung zurückzugeben.
Bei Verlust oder Beschädigung von Mietmaterial hat der Auftraggeber den entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit er diesen zu vertreten hat.
11. Dry-Hire und Bedienung ohne Fachpersonal
Mietet der Auftraggeber technisch anspruchsvolle Geräte ohne vom Auftragnehmer gestelltes Fachpersonal, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für fachgerechten Transport, Aufbau, Verkabelung, Einrichtung, Bedienung, Betrieb und Abbau.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nur fachkundige Personen mit dem Material arbeiten.
Bei Funktionsstörungen, Fehlbedienungen, falscher Verkabelung, ungeeigneter Stromversorgung, falscher Konfiguration, nicht bestimmungsgemäßem Einsatz oder unsachgemäßer Handhabung bestehen keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer, soweit die Ursache nicht im Mietgegenstand selbst liegt.
Der Auftragnehmer kann bei technisch komplexem Material die Vermietung ohne eigenes Fachpersonal ablehnen.
12. Zusatzleistungen und Mehraufwand
Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
Dazu gehören insbesondere: zusätzliche Anlieferung oder Abholung,
Montage und Demontage,
technische Betreuung,
zusätzliche Proben,
Wartezeiten,
verlängerte Veranstaltungszeiten,
Änderungen vor Ort,
Umplanungen,
zusätzliche Personalzeiten,
Einweisungen,
technische Dokumentation,
Medienbearbeitung,
Präsentationsanpassungen,
Streamingbetreuung,
zusätzliche Signalwege,
nicht vorhersehbarer Materialbedarf.
Soweit für Zusatzleistungen keine Vergütung vereinbart wurde, gilt eine angemessene Vergütung als geschuldet.
13. Personal, Arbeitszeiten und Zuschläge
Personalzeiten ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.
Überschreitungen der vereinbarten Zeiten, Wartezeiten, zusätzliche Proben, Ablaufverzögerungen, verlängerte Veranstaltungsdauer oder zusätzliche Auf- und Abbauleistungen werden nach Aufwand berechnet.
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann gesondert berechnet werden, sofern sie nicht bereits im Angebot enthalten ist.
Der Auftraggeber stellt bei längeren Einsätzen angemessene Arbeitsbedingungen sicher. Dazu gehören insbesondere Zugang zu Sanitäranlagen, Pausenmöglichkeiten und bei langen Einsätzen angemessene Verpflegung.
14. Transport, Zufahrt und Parken
Der Auftraggeber stellt geeignete Ladezonen, Zufahrten, Parkflächen und Transportwege zur Verfügung.
Erschwerte Bedingungen wie lange Transportwege, Treppen, fehlende Aufzüge, enge Zufahrten, Wartezeiten, Halteverbote, nicht verfügbare Ladeflächen oder unzureichende Zugangsmöglichkeiten sind vor Angebotsabgabe mitzuteilen.
Nicht mitgeteilte Erschwernisse können zu zusätzlicher Vergütung führen.
Park-, Maut-, Genehmigungs-, Sondernutzungs- oder sonstige behördliche Kosten werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
15. Open-Air-Veranstaltungen, Wetter und höhere Gewalt
Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Auftraggeber das allgemeine Veranstaltungsrisiko, insbesondere Wetterrisiken, behördliche Untersagungen, Sicherheitsauflagen, Besucherzahlen, Programmänderungen oder Absagen durch Künstler.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen zu unterbrechen, einzustellen oder technische Anlagen außer Betrieb zu nehmen, wenn Witterung, Wind, Niederschlag, Gewitter, Sturmwarnungen oder sonstige Umstände einen sicheren Betrieb gefährden.
Der Auftragnehmer ist von der Leistungspflicht befreit, soweit die Leistung durch höhere Gewalt oder vergleichbare, von ihm nicht zu vertretende Umstände unmöglich oder unzumutbar wird.
Hierzu zählen insbesondere: Unwetter,
Sturm,
Gewitter,
behördliche Maßnahmen,
Veranstaltungsverbote,
Epidemien,
Pandemien,
rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen,
erhebliche Verkehrsstörungen,
Energieausfälle,
Ausfälle von Drittanbietern,
Sicherheitslagen,
sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
Bereits erbrachte Leistungen, entstandene Aufwendungen, disponierte Fremdkosten und nicht mehr stornierbare Leistungen bleiben vergütungspflichtig.
16. Stornierung durch den Auftraggeber
Storniert der Auftraggeber den Auftrag, kann der Auftragnehmer Ersatz bereits entstandener Kosten, Fremdkosten, disponierter Leistungen und entgangener Vergütung verlangen.
Soweit nicht individuell abweichend vereinbart, gelten folgende pauschale Stornokosten: bis 30 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 25 % der Auftragssumme,
29 bis 14 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 50 % der Auftragssumme,
13 bis 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 75 % der Auftragssumme,
weniger als 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 90 % der Auftragssumme,
am Veranstaltungstag oder nach Beginn der Leistung: 100 % der Auftragssumme.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Bereits beauftragte Fremdleistungen, Sonderbeschaffungen, Sonderanfertigungen, externe Mietmaterialien, Genehmigungen oder Subunternehmerleistungen können zusätzlich in voller Höhe berechnet werden, soweit sie nicht kostenfrei stornierbar sind.
17. Änderungen des Auftrags
Änderungen des Veranstaltungsortes, der Zeiten, des Ablaufs, der technischen Anforderungen, der Teilnehmerzahl, der Bühnen- oder Raumgestaltung oder sonstiger relevanter Parameter können Auswirkungen auf Preis, Material, Personal und Durchführbarkeit haben.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.
Ist eine Änderung technisch, organisatorisch oder sicherheitstechnisch nicht umsetzbar, kann der Auftragnehmer die Änderung ablehnen.
Kurzfristige Änderungen werden nach Möglichkeit umgesetzt. Ein Anspruch auf Umsetzung besteht nur, wenn sie technisch, personell und zeitlich zumutbar sind.
18. Abnahme und Mängel
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung, Übergabe oder Inbetriebnahme abzunehmen, sofern die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, damit der Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachbesserung erhält.
Unterlässt der Auftraggeber eine rechtzeitige Anzeige oder verhindert er eine Nachbesserung, bleiben Vergütungsansprüche des Auftragnehmers unberührt.
Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Nachbesserung berechtigt.
Geschmacksfragen, künstlerische Einschätzungen, subjektive Klang-, Licht- oder Bildvorstellungen sowie Änderungen nach Freigabe stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Leistung fachgerecht erbracht wurde.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, hat er überlassene Mietgegenstände oder gelieferte Waren bei Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen.
19. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Gegenüber Unternehmern ist die Haftung in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Eingriffe Dritter, ungeeignete Infrastruktur, fehlerhafte Stromversorgung, fehlende Genehmigungen, unzutreffende Angaben des Auftraggebers oder nicht abgestimmte Änderungen entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese Umstände nicht zu vertreten hat.
20. Streaming, Online-Events und Konferenztechnik
Bei Streaming-, Konferenz- und Online-Event-Leistungen schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Bereitstellung und Bedienung der vereinbarten technischen Komponenten.
Eine bestimmte Verfügbarkeit externer Plattformen, Internetverbindungen, Netzwerke, Provider, Server, Softwaredienste oder Endgeräte wird nicht geschuldet, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil der vom Auftragnehmer bereitgestellten Leistung sind.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für rechtzeitig bereitgestellte Zugangsdaten, Accounts, Plattformfreigaben, Netzwerkzugänge und Rechte an den übertragenen Inhalten.
Für Ausfälle oder Qualitätseinbußen, die auf externe Internetverbindungen, Plattformen, Provider, Netzwerke, Endgeräte, Softwaredienste oder Dienste Dritter zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese Umstände nicht zu vertreten hat.
Eine Aufzeichnung, Speicherung oder Herausgabe von Rohdaten erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
21. Inhalte, Präsentationen und Medien
Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte, Präsentationen, Logos, Videos, Audiodateien, Grafiken und sonstige Medien müssen rechtzeitig, vollständig und in geeigneten Formaten geliefert werden.
Für Inhalt, Rechte, Richtigkeit und technische Verwendbarkeit der bereitgestellten Medien ist der Auftraggeber verantwortlich.
Änderungen, Konvertierungen, Formatierungen, Korrekturen oder gestalterische Bearbeitungen sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Kurzfristige Änderungen können nur im Rahmen der technischen und zeitlichen Möglichkeiten umgesetzt werden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die auf fehlerhafte, verspätete, unvollständige oder technisch ungeeignete Inhalte des Auftraggebers zurückzuführen sind.
22. Rechte, Genehmigungen und behördliche Anforderungen
Der Auftraggeber ist verantwortlich für erforderliche Genehmigungen, Anmeldungen, Nutzungsrechte, Sperrzeiten, Sondernutzungen, Brandschutzauflagen, Lärmschutzauflagen, GEMA-Anmeldungen, Persönlichkeitsrechte, Musikrechte, Bildrechte, Leistungsschutzrechte und sonstige Rechte Dritter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Werden dem Auftragnehmer behördliche oder betreiberseitige Vorgaben bekannt, die Auswirkungen auf die Leistung haben, ist er berechtigt, notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Daraus entstehender Mehraufwand wird zusätzlich berechnet.
23. Verkauf von Waren
Soweit der Auftragnehmer Waren verkauft, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Gegenüber Unternehmern geht beim Versendungskauf die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen über.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
Für Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
24. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Bei Mietmaterial, Leihmaterial oder im Rahmen einer Veranstaltung bereitgestellter Technik findet kein Eigentumsübergang statt.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mietmaterial zu veräußern, zu verpfänden, sicherungszuübereignen oder Dritten dauerhaft zu überlassen.
25. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
26. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nur, soweit dies zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Kommunikation, Abrechnung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
27. Referenznennung
Der Auftragnehmer darf den Namen des Auftraggebers und eine sachliche Beschreibung der erbrachten Leistung als Referenz verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.
Die Nutzung von Bild-, Ton- oder Videomaterial zu Werbezwecken erfolgt nur, soweit hierfür die erforderlichen Rechte vorliegen oder eine gesonderte Zustimmung erteilt wurde.
Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte und Rechte Dritter bleiben unberührt.
28. Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
29. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht.
Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber kein Verbraucher ist.
30. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.